Veranstalter muss Schadensersatz wegen fehlerhafter Reiseunterlagen zahlen (Reisemangel)
Erstellt am 29. Januar 2013, 15:15 UhrIn einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Wuppertal ein Urteil des Amtsgerichts Solingen bestätigt: Dem Kläger wurde wiederholt recht gegeben, indem festgestellt wurde, dass fehlerhafte Reiseunterlagen einen Reisemangel darstellen. Bei Absage einer Reise aus diesem Grund muss der Reiseveranstalter also Schadensersatz zahlen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Pauschalreise nach Ägypten inklusive gebuchtem Flug, Hotel und einer Nilkreuzfahrt. In den per Post dem Kläger zugesandten Reiseunterlagen war zum einen der Name des Hotels falsch angegeben, als auch der Name der Ehefrau falsch eingetragen. Nach einer Reklamation seitens der Urlauber, erklärte sich der Reiseveranstalter dazu bereit, am Abflugtag neue Unterlagen am Flughafen zu hinterlegen. Am Tag der Abreise waren jedoch am Flughafen keine Unterlagen auffindbar und der Veranstalter nicht per Telefon erreichbar. Daraufhin sagten die Urlauber kurzfristig die Reise ab und verlangten Schadensersatz.
Planbarkeit und Zuverlässigkeit sind das Wichtigste
Das Gericht teilte in seiner Urteilsverkündung mit, dass die Planbarkeit und Zuverlässigkeit bei einer Pauschalreise die wichtigsten Kriterien seien. Durch fehlerhafte Eintragungen sei diese Zuverlässigkeit jedoch nicht gewährt und ein Reisemangel liegt vor. Daher steht den Betroffenen grundsätzlich immer Schadensersatz zu, wenn die Pauschalreise aus diesem Grund abgesagt wird.

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