Badeverbot aufgrund von Haien ist kein Reisemangel

Erstellt am 13. Mai 2013, 13:24 Uhr

Wenn im Urlaub, etwa bei einer Pauschalreise, am Urlaubsort ein Badeverbot aufgrund der Präsenz von Haien erlassen wird, stellt dies laut einem neuen Urteil des Amtsgerichtes München (AZ: 242 C 16069/12) keinen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter zur Entschädigung verpflichtet werden kann.

Eheleute fühlten sich durch Badeverbot in Ihrer Urlaubsfreude eingeschränkt

In dem beim Amtsgericht München verhandelten Fall hatte ein Ehepaar auf den Seychellen einen Pauschalurlaub gebucht. Aufgrund eines Haiangriffes sprachen die örtlichen Behörden kurz vor dem Anreisetermin der Eheleute ein Badeverbot an einigen Stränden der Seychellen aus, welches zum Zeitpunkt des Aufenthaltes auf den Seychellen weiterhin galt.

Das Ehepaar fühlte sich durch diesen Umstand in seiner Urlaubsfreude beeinträchtigt und forderte vom Veranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück. Dieser weigerte sich eine Entschädigung zu zahlen, denn die Reise sei nicht mangelhaft gewesen. Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet ist, dem Urlauber ein ungefährliches Schwimmen im Meer zu ermöglichen, die Nutzung des Strandes sei weiterhin möglich gewesen. Daher liege bei dieser Pauschalreise kein Reisemangel vor.

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