Urteil: Reiseabbruchversicherung muss auch nach Unfall zahlen

Erstellt am 31. Mai 2013, 14:13 Uhr

Wie das Landgericht Düsseldorf jetzt urteilte (AZ: 11 0 40/12), muss eine Reiseabbruchversicherung im Schadensfall der Versicherten nicht nur die Kosten für die vorzeitige Urlaubsbeendigung erstatten, sondern auch eine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen auszahlen.

Reiseabbruchversicherung muss für entgangene Urlaubstage bezahlen

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt in der Karibik gebucht und für diese eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Im Verlauf der Kreuzfahrt zog sich der Ehemann eine dreifache Fraktur des Sprunggelenks zu und musste auf Barbados operiert werden. Das Schiff fuhr unterdessen ohne die Eheleute weiter.

Die Reiseabbruchversicherung wollte, abgesehen von den Kosten für den Rücktransport, jedoch keine weiteren Leistungen bezahlen. Nach der erfolgreichen Klage muss die Versicherung nun auch den anteiligen Reisepreis für die nach dem Unfall entgangenen Reisetage bezahlen, da diese nach Ansicht der Richter eine Reihe von untereinander abgrenzbaren Teilleistungen darstellen.

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